MESSTECHNIK GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LOKAMA-Leckortung Geschäftsführer Michael Mattheis
Stand: 08/24
1. Allgemeines
LOKAMA-Leckortung führt alle Leckageortungen auf der Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen aus. Den Geschäftsbedingungen von LOKAMA-Leckortung widersprechende Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
LOKAMA-Leckortung ist berechtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Grundlagen der Leckageortung
LOKAMA-Leckortung wird mit der Lokalisierung von Leckagen in metallischen, wasserführenden Leitungen von Trinkwasser-, Heizungs-, Abwasser- und Regenwassersystemen (Leckageortung) beauftragt, soweit sich diese Leitungen im Gebäude befinden. Die Bereitstellung und der Einsatz der Messsysteme (Thermografie, elektromagnetische Rohrortung, Endoskopie, Rohrkamera, Feuchtigkeitsmessgerät) erfolgen fallbezogen und nach Ermessen des Messtechnikers. Die maximale Einsatzzeit unter Ausschluss der Zeiten für An- und Abfahrt beträgt 2,5 Stunden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Mitarbeitern von LOKAMA-Leckortung, während der regelmäßigen und der vereinbarten Arbeitszeiten, zeitlich und räumlich freier Zugang zum Objekt sowie zu allen Installationen und Armaturen im Objekt gewährt wird. Strom, Wasser, ausreichend gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile werden ebenso wie Sanitäranlagen für die vor Ort tätigen LOKAMA-Leckortung-Mitarbeiter vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
Abhängig von den baulichen Gegebenheiten kann es erforderlich sein, Gebäude, Einrichtungs- oder Sanitärteile zu bewegen, zu demontieren oder zu zerstören, ohne dass im Voraus Gewissheit darüber erlangt werden kann, ob diese Vorgehensweise zum Auffinden der Leckage führt. Die Reparatur, der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung der Gebäude-, Einrichtungs- oder Sanitärteile gehören nicht zum Umfang dieses Auftrages.
Befinden sich zeitgleich mehrere Leckagen in einem wasserführenden System oder räumlich beieinanderliegenden Systemen, kann das Auffinden aller Leckagen möglicherweise nicht in einem Termin sichergestellt werden. Unter Umständen lassen sich weitere Leckagen erst ermitteln, wenn die zunächst festgestellten Leckagen behoben sind. Der in solchen Fällen mehrfache Einsatz stellt keinen Mangel der Leckageortung dar.
Die Ortung von Leckagen in Abwasserleitungen ist nur in ausreichend sauberen Abwasserleitungen möglich. Die Reinigung dieser Leitungen wie auch das Lösen und Beseitigen von Verschmutzungen und Verkrustungen gehören nicht zum Umfang dieses Auftrages.
LOKAMA-Leckortung hinterlässt den Arbeitsbereich besenrein. Abfälle und Bauschutt werden in geeignete Säcke gefüllt und verbleiben im Arbeitsbereich und müssen bauseits entsorgt werden.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
4. Abnahme und Mangelrechte
Nach Fertigstellung und Kündigung kann LOKAMA-Leckortung vom Auftraggeber die förmliche Abnahme des Werkes verlangen.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel in Textform, § 126b BGB, anzuzeigen. Die Absendung der Mangelanzeige hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, entfallen bezüglich des offensichtlichen Mangels alle Mangelrechte.
Ist das hergestellte Werk mangelhaft, kann LOKAMA-Leckortung nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neuherstellung leisten. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber LOKAMA-Leckortung eine zweite Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten den Rechnungsbetrag zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelrechte ist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz statt Erfüllung kann der Auftraggeber nur ausnahmsweise geltend machen, wenn ihm eine Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann.
Mangelansprüche gegen LOKAMA-Leckortung verjähren, soweit sie nicht Leistungen an einem Bauwerk betreffen, in einem Jahr.
5. Haftung
LOKAMA-Leckortung haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen beruhen. LOKAMA-Leckortung haftet auch, wenn Garantien nicht erfüllt, Beschaffenheitszusagen nicht eingehalten bzw. Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden.
Leicht fahrlässiges Verhalten begründet nur dann eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, wenn diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
6. Datenschutzrechtliche Informationen
Um einen fairen und transparenten Umgang mit den personenbezogenen
Daten des Auftraggebers zu gewährleisten, können nähere Informationen zur
Datenverarbeitung unter www.LOKAMA-Leckortung.de eingesehen werden (Angaben nach
Art. 13 DSGVO). LOKAMA-Leckortung ist berechtigt, die im Rahmen der
Geschäftsverbindungen erhaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
7. Abrechnung/Mehrwertsteuer
Die vereinbarten Leistungen in den Bereichen Gebäudethermografie, Leckageortung sowie Beratungen sind keine Bauleistungen daher ist keine Anwendung von § 13b USTG anwendbar. Sobald eine Selbstbeteiligung seitens der Versicherung besteht, muss die Selbstbeteiligung durch den Versicherungsnehmer/Auftraggeber an die LOKAMA-Leckortung beglichen werden.
Bei der Beauftragung zur Leckageortung handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 und nicht um einen Werkvertrag laut § 631 Abs. 1 BGB.
Die LOKAMA-Leckortung behält sich vor, die Gesamtkosten der Leckortungspauschale sowie die Kosten für die An- und Abfahrt in Rechnung zu stellen, sollte die Absage eines Termins nicht fristgerecht erfolgen, wird benötigen dieses mindestens 2-Werktage vor dem vereinbarten Termin (ohne Sams- sowie Sonntage sowie an Feiertagen).
Die Absage muss telefonisch unter Telefon +49 6703- 8353084 und per Mail an Info@LOKAMA-Leckortung.de erfolgen.
Geschäftszeiten LOKAMA-Leckortung:
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
8. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Alzey-Worms. Die Beziehungen zwischen LOKAMA-Leckortung und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts und des (Wiener) UN-Kaufrechts. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
9. Asbest oder andere Schadstoffe
Die LOKAMA-Leckortung kann keine Gewährleistung für eine entsprechende Schadstoffbelastung im Objekt gewährleisten. Mit der Zustimmung der Bauteilöffnungen vor Ort stimmt der Auftraggeber zu, dass er die Gewährleistung für ein schadstofffreies Objekt übernimmt. Weiterhin wurde der Auftraggeber mit Erhalt und Sichtung der AGBs über den Sachverhalt informiert und aufgeklärt.
Auftraggeber haben eine Mitwirkungspflicht gemäß § 650p. Falls der Auftraggeber unschlüssig ist, muss er vorab der Leckortung eigenständig eine professionelle Schadstofferkundung und ggf. erforderliche Schadstoffbeseitigung beauftragen, falls dies nicht geschieht, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB. Wir können Ihnen Firmen vorschlagen, die für diese Aufgaben zertifiziert sind und seitens des Auftraggebers beauftragt werden können.
10. Druckprobe an Trinkwassersystem sowie Notreparatur und Sonstiges
Die LOKAMA-Leckortung führt falls erforderlich und durchführbar Druckproben im Bereich des Leitungsdruck durch Eine Dichtheitsprüfung gemäß DIN EN 806-4 oder DIN EN 806-2 ist der LOKAMA-Leckortung nicht möglich. Falls dieses gewünscht wird, müsste der Auftraggeber einen Installateur zur Prüfung beauftragen. Die Kosten werden nicht von der LOKAMA-Leckortung übernommen und müssen vorher vom Auftraggeber und der Versicherung zwecks Kostenübernahme geklärt bzw. freigegeben werden.
Weiterhin verweisen wir auf unseren Hinweis im Leckortungsbericht: Nach Reparaturen an druckwasserführenden Leitungen (Kaltwasser, Warmwasser, Heizungsleitung) ist durch das reparierende Fachunternehmen eine Druckprobe zum Ausschluss weiterer Leckagen durchzuführen. Die im Zuge einer Reparatur der Schadensursache ausgebauten Teile sind vom Versicherungsnehmer bis zum Abschluss der Schadensbearbeitung aufzuheben.
Notreparaturen durch LOKAMA-Leckortung sind keine dauerhaften Reparaturen, sie dienen zur eingeschränkten Aufrechterhaltung des Betriebes (Leitung darf nur kurzeitig in Betrieb genommen werden) oder wurden zur Fortsetzung der Leckortung durchgeführt. Eine zwingende Reparatur durch eine Fachbetrieb ist sofort zu beauftragen und auszuführen.
11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen eventuell notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind LOKAMA-Leckortung vor der Ausführung zu übergeben.
Sollten durch LOKAMA-Leckortung Eingriffe an der Trinkwasserinstallation erfolgt sein, sind die Leitungen durch den Auftraggeber, gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ausreichend zu spülen/desinfizieren oder durch ein Fachbetrieb zu beauftragen sowie auf eigene Kosten des Auftraggebers/Verwalter/Vertreter zu tragen.
Sollte die Befüllung einer Heizungsanlage durch LOKAMA-Leckortung erforderlich werden, geschieht dies lediglich zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Eine ordnungsgemäße Befüllung gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ist durch den Auftraggeber zu veranlassen. Weiterhin stimmt der Auftraggeber einer Entleerung der Anlage auch zu, dass dies auch unter Umständen ohne Erfolg der Auffindung der Leckage kommen kann. Die Kosten für eine fachgerechte Befüllung und Entlüftung sowie Messung der Wasserqualität muss immer bauseits beauftragt und honoriert werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOKAMA-Leckortung in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des Objekts.
Für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Befreiungen hat der Auftraggeber/Versicherungsnehmer oder Mieter/Verwalter/Vertreter Sorge zu tragen, d.h. die Stilllegung sowie die An- und Abmeldung bzw. die Ausschaltung der Brandmeldeanlage bei jeglichen Institutionen vor und nach jeder Messung/Leckortung.
Weiterhin muss die LOKAMA-Leckortung vor jeder Messung über Dinge wie Brandmeldeanlage oder sonstige Besonderheiten vorab informiert werden.