MESSTECHNIK GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LOKAMA-Leckortung

Geschäftsführer Michael Mattheis  

Stand: 02/25

1. Allgemeines

LOKAMA-Leckortung führt alle Leckageortungen auf der Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen aus. Den Geschäftsbedingungen von LOKAMA-Leckortung widersprechende Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

LOKAMA-Leckortung ist berechtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.

2. Grundlagen der Leckageortung

LOKAMA-Leckortung wird mit der Lokalisierung von Leckagen in metallischen, wasserführenden Leitungen von Trinkwasser-, Heizungs-, Abwasser- und Regenwassersystemen (Leckageortung) beauftragt, soweit sich diese Leitungen im Gebäude befinden. Die Bereitstellung und der Einsatz der Messsysteme (Thermografie, elektromagnetische Rohrortung, Endoskopie, Rohrkamera, Feuchtigkeitsmessgerät) erfolgen fallbezogen und nach Ermessen des Messtechnikers. Die maximale Einsatzzeit unter Ausschluss der Zeiten für An- und Abfahrt beträgt 2,5 Stunden.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Mitarbeitern von LOKAMA-Leckortung, während der regelmäßigen und der vereinbarten Arbeitszeiten, zeitlich und räumlich freier Zugang zum Objekt sowie zu allen Installationen und Armaturen im Objekt gewährt wird. Strom, Wasser, ausreichend gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile werden ebenso wie Sanitäranlagen für die vor Ort tätigen LOKAMA-Leckortung-Mitarbeiter vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

Abhängig von den baulichen Gegebenheiten kann es erforderlich sein, Gebäude, Einrichtungs- oder Sanitärteile zu bewegen, zu demontieren oder zu zerstören, ohne dass im Voraus Gewissheit darüber erlangt werden kann, ob diese Vorgehensweise zum Auffinden der Leckage führt. Die Reparatur, der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung der Gebäude-, Einrichtungs- oder Sanitärteile gehören nicht zum Umfang dieses Auftrages.

Befinden sich zeitgleich mehrere Leckagen in einem wasserführenden System oder räumlich beieinanderliegenden Systemen, kann das Auffinden aller Leckagen möglicherweise nicht in einem Termin sichergestellt werden. Unter Umständen lassen sich weitere Leckagen erst ermitteln, wenn die zunächst festgestellten Leckagen behoben sind. Der in solchen Fällen mehrfache Einsatz stellt keinen Mangel der Leckageortung dar. Die Leckortung erfolgt nach dem Stand der Technik. Eine Garantie für das Auffinden der Leckage kann jedoch nicht übernommen werden. Die LOKAMA-Leckortung schuldet keinen bestimmten Erfolg. Vielmehr wird eine Leckortung im Sinne eines Tätigwerdens erbracht. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet und muss gemäß Auftragsbestätigung/Preisliste vom Auftraggeber/Versicherung an die LOKAMA-Leckortung beglichen werden.

Die Ortung von Leckagen in Abwasserleitungen ist nur in ausreichend sauberen Abwasserleitungen möglich. Die Reinigung dieser Leitungen wie auch das Lösen und Beseitigen von Verschmutzungen und Verkrustungen gehören nicht zum Umfang dieses Auftrages.

LOKAMA-Leckortung hinterlässt den Arbeitsbereich besenrein. Abfälle und Bauschutt werden in geeignete Säcke gefüllt und verbleiben im Arbeitsbereich und müssen bauseits entsorgt werden.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

4. Abnahme und Mangelrechte

Nach Fertigstellung und Kündigung kann LOKAMA-Leckortung vom Auftraggeber die förmliche Abnahme des Werkes verlangen.

Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel in Textform, § 126b BGB, anzuzeigen. Die Absendung der Mangelanzeige hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, entfallen bezüglich des offensichtlichen Mangels alle Mangelrechte.

Ist das hergestellte Werk mangelhaft, kann LOKAMA-Leckortung nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neuherstellung leisten. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber LOKAMA-Leckortung eine zweite Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten den Rechnungsbetrag zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelrechte ist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz statt Erfüllung kann der Auftraggeber nur ausnahmsweise geltend machen, wenn ihm eine Nacherfüllung nicht zugemutet werden kann.

Mangelansprüche gegen LOKAMA-Leckortung verjähren, soweit sie nicht Leistungen an einem Bauwerk betreffen, in einem Jahr.

5. Haftung

LOKAMA-Leckortung haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen und grob fahrlässigen

Pflichtverletzungen beruhen. LOKAMA-Leckortung haftet auch, wenn Garantien nicht erfüllt, Beschaffenheitszusagen nicht eingehalten bzw. Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden.

Leicht fahrlässiges Verhalten begründet nur dann eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, wenn diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

6. Datenschutzrechtliche Informationen

Zum Zweck einer fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers gemäß Art. 13 DSGVO informiert LOKAMA-Leckortung auf ihrer Website unter www.lokama-leckortung.de über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung.
LOKAMA-Leckortung ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung, Kommunikation und Abrechnung zu verarbeiten.

7. Abrechnung/Mehrwertsteuer

Die vereinbarten Leistungen in den Bereichen Gebäudethermografie, Leckageortung sowie Beratungen sind keine Bauleistungen daher ist keine Anwendung von § 13b USTG anwendbar. Sobald eine Selbstbeteiligung seitens der Versicherung besteht, muss die Selbstbeteiligung durch den Versicherungsnehmer/Auftraggeber an die LOKAMA-Leckortung beglichen werden.

Bei der Beauftragung zur Leckageortung handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 und nicht um einen Werkvertrag laut § 631 Abs. 1 BGB.

Die LOKAMA-Leckortung behält sich vor, die Gesamtkosten der Leckortungspauschale sowie die Kosten für die An- und Abfahrt in Rechnung zu stellen, sollte die Absage eines Termins nicht fristgerecht erfolgen, wird benötigen dieses mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin (ohne Sams- sowie Sonntage sowie an Feiertagen).

Die Absage muss telefonisch unter Telefon +49 6703- 8353084 und per Mail an Info@LOKAMA-Leckortung.de erfolgen.

Geschäftszeiten LOKAMA-Leckortung:

Montag bis Donnerstag:            08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag:                                    08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Die Preise für die Leckortung sind nicht verhandelbar. Auf Wunsch des Auftraggebers können diese vorab zur Verfügung gestellt werden.
Mit jeder Beauftragung und der daraus resultierenden Auftragsannahme werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerrufsbelehrung sowie die Datenschutzrichtlinien des Unternehmens akzeptiert.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Alzey-Worms. Die Beziehungen zwischen LOKAMA-Leckortung und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts und des (Wiener) UN-Kaufrechts. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

9. Asbest oder andere Schadstoffe

Hinweis zur Schadstoffbelastung und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Die LOKAMA-Leckortung übernimmt keine Gewährleistung für eine etwaige Schadstoffbelastung im Objekt.
Mit der Zustimmung zu den erforderlichen Bauteilöffnungen vor Ort erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Verantwortung für ein schadstofffreies Objekt zu übernehmen.

Der Auftraggeber wurde mit Erhalt und Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über diesen Sachverhalt informiert und aufgeklärt.

Gemäß § 650p BGB besteht für den Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht.
Ist der Auftraggeber hinsichtlich einer möglichen Schadstoffbelastung unschlüssig, hat er vor Durchführung der Leckortung eigenständig eine professionelle Schadstofferkundung sowie gegebenenfalls eine erforderliche Schadstoffbeseitigung zu veranlassen.
Unterlässt der Auftraggeber diese Maßnahmen, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 642 BGB.

Auf Wunsch kann LOKAMA dem Auftraggeber zertifizierte Fachfirmen vorschlagen, die für die Schadstofferkundung und -beseitigung geeignet sind und vom Auftraggeber direkt beauftragt werden können.

10. Druckprobe an Trinkwassersystem sowie Notreparatur und Sonstiges

Die LOKAMA-Leckortung führt falls erforderlich und durchführbar Druckproben im Bereich des Leitungsdruck durch Eine Dichtheitsprüfung gemäß DIN EN 806-4 oder DIN EN 806-2 ist der LOKAMA-Leckortung nicht möglich. Falls dieses gewünscht wird, müsste der Auftraggeber einen Installateur zur Prüfung beauftragen. Die Kosten werden nicht von der LOKAMA-Leckortung übernommen und müssen vorher vom Auftraggeber und der Versicherung zwecks Kostenübernahme geklärt bzw. freigegeben werden.

Weiterhin verweisen wir auf unseren Hinweis im Leckortungsbericht: Nach Reparaturen an druckwasserführenden Leitungen (Kaltwasser, Warmwasser, Heizungsleitung) ist durch das reparierende Fachunternehmen eine Druckprobe zum Ausschluss weiterer Leckagen durchzuführen. Die im Zuge einer Reparatur der Schadensursache ausgebauten Teile sind vom Versicherungsnehmer bis zum Abschluss der Schadensbearbeitung aufzuheben.

Notreparaturen durch LOKAMA-Leckortung sind keine dauerhaften Reparaturen, sie dienen zur eingeschränkten Aufrechterhaltung des Betriebes (Leitung darf nur kurzeitig in Betrieb genommen werden) oder wurden zur Fortsetzung der Leckortung durchgeführt. Eine zwingende Reparatur durch eine Fachbetrieb ist sofort zu beauftragen und auszuführen.

11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen eventuell notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind LOKAMA-Leckortung vor der Ausführung zu übergeben.

Sollten durch LOKAMA-Leckortung Eingriffe an der Trinkwasserinstallation erfolgt sein, sind die Leitungen durch den Auftraggeber, gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ausreichend zu spülen/desinfizieren oder durch ein Fachbetrieb zu beauftragen sowie auf eigene Kosten des Auftraggebers/Verwalter/Vertreter zu tragen.

Sollte die Befüllung einer Heizungsanlage durch LOKAMA-Leckortung erforderlich werden, geschieht dies lediglich zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Eine ordnungsgemäße Befüllung gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ist durch den Auftraggeber zu veranlassen. Weiterhin stimmt der Auftraggeber einer Entleerung der Anlage auch zu, dass dies auch unter Umständen ohne Erfolg der Auffindung der Leckage kommen kann. Die Kosten für eine fachgerechte Befüllung und Entlüftung sowie Messung der Wasserqualität muss immer bauseits beauftragt und honoriert werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOKAMA-Leckortung in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des Objekts.

Für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Befreiungen hat der Auftraggeber/Versicherungsnehmer oder Mieter/Verwalter/Vertreter Sorge zu tragen, d.h. die Stilllegung sowie die An- und Abmeldung bzw. die Ausschaltung der Brandmeldeanlage bei jeglichen Institutionen vor und nach jeder Messung/Leckortung.

Weiterhin muss die LOKAMA-Leckortung vor jeder Messung über Dinge wie Brandmeldeanlage oder sonstige Besonderheiten vorab informiert werden.

12. Dokumentation/Leckortungsbericht

Leckortungsbericht

Ziel:
dient der technischen Lokalisierung der Schadensursache, also der genauen Ortung einer Undichtigkeit

Inhalt:

  • Beschreibung der eingesetzten Ortungsverfahren (z. B. Thermografie, Akustik, Feuchtigkeitsmessung, Endoskopie).
  • Messdaten und Messergebnisse.
  • Falls möglich genauer Ort und Art des Lecks (z. B. Leitung, Verbindung, Armatur).
  • Beurteilung/Weitere Vorgehensweise, ob weitere Untersuchungen nötig sind.
  • Fotos oder Skizzen zur Dokumentation der Leckstelle.
  • Eventuell eine Empfehlung für Reparaturmaßnahmen.

Wir weisen darauf hin, dass ein Leckortungsbericht keine Schadenaufnahme beinhaltet.
Die Schadenaufnahme sowie die entsprechende Dokumentation erfolgt durch den Auftraggeber, Eigentümer, die Sanierungsfirma, das Trocknungsunternehmen, die Hausverwaltung, einen Sachverständigen, den Schadenregulierer oder die Geschäftsstelle oder Makler bzw. Agentur der Versicherung.

Die geschätzten Kosten (Angabe „größer als/kleiner als Summe“) dienen ausschließlich als Hinweis auf eine grobe Einschätzung des Schadenumfanges auf Grundlage der Besichtigung.